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   LAG Köln, 15.09.2014 - 5 Ta 284/14   

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LAG Köln, 15.09.2014 - 5 Ta 284/14 (https://dejure.org/2014,31980)
LAG Köln, Entscheidung vom 15.09.2014 - 5 Ta 284/14 (https://dejure.org/2014,31980)
LAG Köln, Entscheidung vom 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 (https://dejure.org/2014,31980)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergleich in Kündigungsschutzrechtsstreit; Streitwert bei Freistellungsabrede; Frage der Streitwerterhöhung durch Freistellung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 42 II GKG
    Streitwert für in einem Vergleich vereinbarte Freistellung

  • rechtsportal.de

    § 42 II GKG
    Vergleich in Kündigungsschutzrechtsstreit

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 73370
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08

    Streitwert, Mehrwert eines Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit

    Auszug aus LAG Köln, 15.09.2014 - 5 Ta 284/14
    Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503).

    Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris).

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris).

    Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris).

    Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris).

    Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014- 5 Ta 369/13 - juris).

  • LAG Köln, 22.01.2014 - 5 Ta 369/13

    Mehrwert eines Vergleiches

    Auszug aus LAG Köln, 15.09.2014 - 5 Ta 284/14
    Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris).

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris).

    Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris).

    Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris).

    Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014- 5 Ta 369/13 - juris).

  • LAG Köln, 13.02.2015 - 5 Ta 36/15

    Streitwert eines Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit

    Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Es muss sich - was den Mehrwert anbelangt - um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige Streitgegenstände bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte handeln (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin - gegebenenfalls mit Abfindungszahlung - vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin - gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung (LAG Köln 3. März 2009- 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

    Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 2 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte - aufgeführt werden (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014- 5 Ta 369/13 - juris; LAG Köln 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - juris).

  • LG München I, 17.01.2018 - 30 O 10072/16

    Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung

    (LAG Köln Beschl. v. 15.9.2014 - 5 Ta 284/14, BeckRS 2014, 73370, beck-online).

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris (LAG Köln Beschl. v. 15.9.2014 - 5 Ta 284/14, BeckRS 2014, 73370, beck-online).

  • LG München I, 17.01.2018 - 30 O 9806/16

    Grenzen bei der Vereinbarung über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung

    (LAG Köln Beschl. v. 15.9.2014 - 5 Ta 284/14, BeckRS 2014, 73370, beck-online).

    Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen (LAG Köln 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503; LAG Köln 22. Januar 2014 - 5 Ta 369/13 - juris (LAG Köln Beschl. v. 15.9.2014 - 5 Ta 284/14, BeckRS 2014, 73370, beck-online).

  • OLG Koblenz, 23.10.2015 - 10 W 493/15

    Streitwert eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche

    Streitgegenstand ist nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie gestritten haben (in Anknüpfung an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 1 - 24 W 17/08 - NJW-RR 2008, 1697 f., [...] Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2009 - 7 W 78/09 -, [...] Rn. 10; LAG Köln, Beschlüsse vom 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - AGS 2015, 281 f. = BeckRS 2014, 73370, [...] Rn. 9 und 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503 ff., [...] Rn. 26; OVG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 3 E 745/99 - NVwZ 2000, 332 ; OLG Köln, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 18 W 57/95 -, [...] Rn. 10).

    Streitgegenstand ist nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie gestritten haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 1 - 24 W 17/08 - NJW-RR 2008, 1697 f., [...] Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 2009 - 7 W 78/09 -, [...] Rn. 10; LAG Köln, Beschlüsse vom 15. September 2014 - 5 Ta 284/14 - AGS 2015, 281 f. = BeckRS 2014, 73370, [...] Rn. 9 und 3. März 2009 - 4 Ta 467/08 - NZA-RR 2009, 503 ff., [...] Rn. 26; OVG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 3 E 745/99 - NVwZ 2000, 332 ; OLG Köln, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 18 W 57/95 -, [...] Rn. 10).

  • ArbG Bonn, 29.12.2014 - 3 Ca 2720/14

    Streitwert (Vergleichsmehrwert) für eine vergleichsweise Regelung über eine

    Die im Vergleich geregelte Freistellung hat regelmäßig keinen Mehrwert (vgl. ständige Rspr. des Beschwerdegerichts, LAG Köln, 15.9.2014, 5 Ta 284/14), soweit nicht Streit über einen Anspruch auf Freistellung besteht.
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